Ihre Rechte
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Service für Patienten
Nachfolgende Dokumente bieten Ihnen Hilfe und Unterstützung wenn es darum geht, naturheilkundliche Therapien von privaten Krankenkassen oder Beihilfen erstattet zu bekommen. Weitestgehend ist solch eine Erstattung möglich.
- Gerichtsbeschlüsse [25 KB]
- Gerichtsurteil Nahrungsergänzung - Nur der Zweck zählt [627 KB]
- BHG Wissenschaftlichkeit [37 KB]
- Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamtinnen und Beamten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beteiligen [198 KB]
- Gesetzliche Krankenkasse müssen standardmäßig eingesetzte Arzneimittel der alternativen Medizin bezahlen [134 KB]
Kostenerstattung
Kostenerstattung - was heißt das?
Als Mitglied der Gesetzlichen Krankenkassen stehen Ihnen gem. § 12 SGB V ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenversicherungsleistungen zur Verfügung (§ 12 SGB V ).
Wenn Sie diese in Anspruch nehmen, etwa beim Arzt oder Zahnarzt, legen Sie dort nun Ihre Chip-Karte vor. Damit ist die finanzielle Seite für Sie erledigt.
Außer den gesetzlichen Eigenanteilen und der Praxisgebühr tragen Sie keine Kosten.
Häufig bleibt Ihnen aber das ungute Gefühl, dass eine Privatbehandlung besser gewesen wäre.
Alternativ können Sie aber auch die Privatbehandlung wählen. Das bedeutet:
Sie erhalten zunächst beginnend mit der Terminvereinbarung eine Behandlung, die sich nicht den vom Gesetzgeber gewollten Reglementierungen unterordnen wird, sondern als optimale Medizin bezeichnet werden kann
- eben eine Privatbehandlung.
Nach erbrachter Leistung erhalten Sie vom Arzt oder Zahnarzt eine Privatrechnung, die Sie selbst bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Für evtl. Leistungen, die nicht durch Ihre Krankenkasse ersetzt werden, können private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Weitere Informationen finden sie hier

